85399 Hallbergmoos
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Palmax GmbH

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Palmax GmbH mit Sitz in Hallbergmoos, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 290874 („Palmax“ bzw. „wir“ / „uns“) mit unseren Kunden („Kunde“ / „Kunden“) über Leistungen im Zusammenhang mit dem von uns angebotenen Ladungsträgermanagement (vgl. zu Einzelheiten zu unseren Leistungen Teil 1 Ziffer 2 dieser AGB).
    1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich gemäß diesen AGB und den gesetzlichen Bestimmungen, sofern anderweitige Vereinbarungen mit dem Kunden keine abweichenden Regelungen enthalten. 1.3 Wir bieten unsere Leistungen ausschließlich Unternehmern (§ 14 BGB) und nicht Verbrauchern (§ 13 BGB) an. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).
    1. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir erklären uns mit diesen ausdrücklich einverstanden. Dieses Zustimmungserfordernis sowie diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringen. Die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns

und dem Kunden zwecks Ausführung eines Geschäfts getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen (Textform genügt); dies gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen oder Kündigungen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden.

  • Leistungen
    • Wir bieten dem Kunden Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladungsträgermanagement, d.h. insbesondere die Versorgung mit Ladungsträgern und deren Rückführung sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Dies umfasst insbesondere den Verkauf und Kauf von Ladungsträgern („Handel“, vgl. dazu Teil 2 dieser AGB) oder die Teilnahme an einem flexiblen Tausch- bzw. Pooling-System („Pooling“, vgl. dazu Teil 3 dieser AGB) sowie die Bereitstellung von Ladungsträgern für einen vorab vereinbarten Zeitraum zur Deckung von längerfristig absehbarem Bedarf des Kunden („Miete“, vgl. dazu Teil 4 dieser AGB). Einzelheiten in Bezug auf unseren Leistungsumfang ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung in der Preisvereinbarung (vgl. Teil 1 Ziffer 3.1 dieser AGB) bzw. in dem jeweiligen Einzelauftrag (vgl. Teil 1 Ziffer 3.3 dieser AGB).
    • Die Allgemeinen Bestimmungen in Teil 1 dieser AGB gelten für alle auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge. Teil 2 dieser AGB enthält die Besonderen Bestimmungen für den Handel mit Ladungsträgern, Teil 3 dieser AGB die Besonderen Bestimmungen für die Teilnahme am Pooling und Teil 4 dieser AGB die Besonderen Bestimmungen für die Miete. Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bestimmungen in den Teilen 2 bis 4 dieser AGB den Allgemeinen Bestimmungen in Teil 1 dieser AGB vor.
    • Sofern der Kunde Leistungen außerhalb des von diesem AGB abgedeckten Leistungsumfangs in Anspruch nehmen will, steht es Palmax und dem Kunden frei, gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
  • Vertragsschluss, Laufzeit und Kündigung
    • Durch die Unterzeichnung einer zwischen Palmax und dem jeweiligen Kunden ausgehandelten Preisvereinbarung, spätestens jedoch nach vorbehaltloser Bestellung des Kunden im Anschluss an die Übersendung des Angebots für eine Preisvereinbarung durch Palmax („Preisvereinbarung”), kommt ein Rahmenvertrag über die vereinbarten Konditionen und Leistungen nach Maßgabe dieser AGB zustande. 
    • Bei Abschluss einer Preisvereinbarung gelten die vereinbarten Konditionen jeweils für zwei (2) Wochen, sofern in der Preisvereinbarung kein anderweitiger Zeitraum angegeben ist („Laufzeit“). Jeder Partei steht es frei, zum Ende der Laufzeit zu kündigen. Alternativ kann Palmax dem Kunden vor Ende der Laufzeit eine neue Preisvereinbarung für zukünftige Leistungen anbieten. Der Kunde kann dieses Angebot annehmen, womit sich die Parteien auf neue Konditionen und Leistungen nach Maßgabe dieser AGB einigen. Sofern Palmax keine neue Preisvereinbarung anbietet und weder der Kunde noch Palmax die bestehende Preisvereinbarung zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigen, verlängert sich die Preisvereinbarung jeweils um zwei (2) Wochen.
    • Alternativ zum Abschluss eines Rahmenvertrags kann der Kunde uns mit der einmaligen Abwicklung eines Auftrags beauftragen („Einzelauftrag“). Für Einzelaufträge gelten diese AGB, wenn wir bei Vertragsschluss darauf hinweisen und der Kunde der Geltung der AGB zustimmt. Innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch für künftige Verträge, ohne dass wir beim erneuten Vertragsschluss gesondert darauf hinweisen. Der Abschluss von Preisvereinbarungen kommt insbesondere für Rahmenverträge über den Handel (vgl. dazu Teil 2 dieser AGB) oder die Teilnahme am Pooling (vgl. dazu Teil 3 dieser AGB) in Betracht, während die Bereitstellung von Ladungsträgern im Rahmen der Miete in der Regel auf der Grundlage von Einzelaufträgen erfolgt, die eine einmalige langfristige Bereitstellung der Ladungsträger vorsehen (vgl. dazu Teil 4 dieser AGB).
    • Palmax und der in der Preisvereinbarung bzw. im Einzelauftrag genannte Kunde sind jeweils eine „Partei” und gemeinsam die „Parteien” des Vertrags. In der Preisvereinbarung bzw. im Einzelauftrag vereinbarte Bedingungen, die von diesen AGB abweichen, gehen diesen Vertragsbedingungen vor. 
    • Sofern sie nicht anders angegeben, gelten unsere Angebote zum Vertragsschluss jeweils für einen Zeitraum von zehn (10) Werktagen.
  • Bestellungen und Freistellungen
    • Nach dem Abschluss einer Preisvereinbarung ist der Kunde berechtigt, Aufträge über die Anlieferung bzw. Bereitstellung von Ladungsträgern („Bestellungen“) sowie die Abholung durch uns bzw. Ablieferung durch den Kunden von Ladungsträgern („Freistellungen“) nach den vereinbarten Bedingungen zu erteilen. Aufträge werden erst verbindlich, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Leistung vorbehaltlos ausführen. Sofern der Kunde für die gewünschten Leistungen keine Preisvereinbarung geschlossen hat, können Bestellungen und Freistellungen alternativ über einmalige Aufträge abgewickelt werden, die ebenfalls erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Ausführung des Auftrags verbindlich werden.
    • Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, besteht aufgrund einer Preisvereinbarung kein Anspruch des Kunden auf die Ausführung eines bestimmten Auftragsvolumens. Wir sind berechtigt, Aufträge des Kunden nach freiem wirtschaftlichen Ermessen anzunehmen oder abzulehnen.
    • Die Bestellung und Freistellung von Ladungsträgern erfolgt in der Regel als Full Truck Load („FTL“) entsprechend der Transportkapazität und des Ladungsträgertyps in der handelsüblichen Menge. Palmax steht es jedoch frei, auch die Bereitstellung oder Rückführung geringerer Mengen zu akzeptieren.
  • Preise und Qualität der Ladungsträger
    • Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise als Stückpreise und in Euro für Leistungen innerhalb von Deutschland, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    • Die Preise bzw. Preisstaffelungen richten sich nach den im Vertrag vereinbarten Kriterien, die sich insbesondere an den folgenden Faktoren orientieren:
  • Ladungsträgertyp und vereinbarte Qualität
  • PLZ-Gebiete im In- und Ausland bei Anlieferung oder Abholung an vom Kunden benannten Ort („frei Haus“)
  • PLZ-Gebiete im In- und Ausland bei Anlieferung an oder Abholung von der Station („an/ab Station“)
  • Menge der bestellten bzw. freigestellten Ladungsträger
  • Abnahmemengen

Palmax steht es frei, diese Faktoren jederzeit zu ergänzen und anzupassen. Diese Preise beziehen sich beim Handel mit Ladungsträgern auf die Verkaufs- und Einkaufspreise. Bei der Teilnahme am Pooling und bei der Miete beziehen sich die Preise auf die Versorgungs- und Rücknahmegebühren; zusätzlich entstehen beim Pooling und bei der Miete Nutzungsgebühren und ggf. weitere zusätzliche Gebühren nach Maßgabe von Teil 3 Ziffer 2.1 bzw. Teil 4 Ziffer 2.1.

  • Die Preise für die Bereitstellung bzw. Rückführung verstehen sich einschließlich der Transportkosten für die Anlieferung bzw. Abholung am jeweils vereinbarten Ort. Für das Ausladen und Einladen der Ladungsträger ist der Kunde selbst verantwortlich.
    • Bei der Vereinbarung der Ladungsträgerqualitäten orientieren wir uns an den am Markt üblichen Qualitätseinstufungsstandards wie z.B. die Qualitätsklassifizierung der GS1 (https://www.gs1-germany.de/fileadmin/gs1/basis_informationen/poster_qualitaetsklassifizierung_fuer_den_platttentauschpool.pdf), behalten uns jedoch vor, zusätzliche Qualitätsklassen zu vereinbaren.
  • Bereitstellung und Rückführung, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Verzug und höhere Gewalt
    • Die Bereitstellung von bestellten Ladungsträgern erfolgt bei Frei-Haus-Lieferungen mit Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Frachtführer und die Entladestelle und bei Abholung ab Station mit Unterzeichnung des Abholscheins durch den Frachtführer und die Beladestelle. Im Fall von Rückführungen erfolgt die Ablieferung bzw. Abholung mit Unterzeichnung des Eingangsbelegs durch den Frachtführer und die Entladestelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ladungsträger auf den jeweiligen Empfänger über.
    • Unsere Anlieferungs- und Abholungsfristen sind nur verbindlich, sofern wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Die Fristen beginnen mit dem Datum der jeweiligen Auftragsbestätigung. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Änderungsbestätigung.
    • Das An- und Abladen der Ladungsträger erfolgt in der Regel innerhalb von einer (1) Stunde. Wenn wir bei einer vereinbarten und vertragsgemäßen Anlieferung nach Anzeige der Bereitschaft zum Abladen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb von einer (1) Stunde mit dem Abladen beginnen können, berechnen wir ab Beginn der zweiten Stunde für jede weitere Stunde Wartezeit ein Standgeld von EUR 55,00 je angefangener Stunde; dasselbe gilt, wenn die vom Kunden geschuldeten Ladungsträger bei Abholung durch Palmax nicht rechtzeitig vom Kunden übergeben werden oder der Kunde selbst für das An oder Abladen verantwortlich ist. Sofern die Wartezeit mehr als zwei (2) Stunden beträgt, sind wir darüber hinaus berechtigt, die Bereitstellung bzw. Rückführung abzubrechen und für entsprechende Leerfahrten jeweils eine zusätzliche Gebühr von EUR 250,00 zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    • Wenn der Kunde die Verzögerung einer Anlieferung zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ladungsträger zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
    • Sofern verbindliche Anlieferungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Anlieferungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Anlieferungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten und werden eine vom Kunden erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
    • Der Eintritt unseres Verzuges bei der Anlieferung oder Abholung bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall (mit Ausnahme des Fixgeschäfts) ist aber eine Mahnung des Kunden erforderlich.
    • Die Parteien haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind, welche die Partei nicht zu vertreten hat (d.h. jedes Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches einer Partei liegt, durch das diese ganz oder teilweise an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert sind, z.B. Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie unerwartet auftretende Leistungshindernisse aufgrund von Pandemien oder Epidemien, von der jeweiligen Partei nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Verfügungen). Sofern solche Ereignisse einer Partei die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die andere Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit einer Partei infolge der Verzögerung die Entgegennahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
  • Allgemeine Haftungsbeschränkung
    • Wir haften auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Vorschriften. Unsere Haftung ist auf jedoch auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Im Fall leicht fahrlässig verursachter Pflichtverletzungen haften wir nur bei:
  • Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
  • Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
  • aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
  • arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    • Wenn der Kunde aufgrund einfacher Fahrlässigkeit von uns einen Datenverlust erleidet und die Wiederbeschaffung der Daten aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung des Kunden nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
    • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten entsprechend für Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  • Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
    • Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von zehn (10) Tagen ohne jeden Abzug zu begleichen.
    • Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Eingang beim Rechnungssteller. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen über die Fälligkeit und Höhe des Verzugszinses (§ 288 BGB); die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Gleiches gilt für den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB).
    • Die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen uns ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Wir dürfen unsere Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.
    • Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Etwaige Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der angelieferten Ladungsträger oder anderer von uns geschuldeten Leistungen bleiben unberührt.
    • Wir sind berechtigt, Forderungen gegenüber dem Kunden im Rahmen von üblichen Kredit- und Factoringverträgen an Dritte abzutreten. Einer etwaigen Abtretung stimmt der Kunde hiermit bereits zu.
    • Ist der Kunde mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Leistungen sofortige Zahlung und für künftige Leistungen nach unserer Wahl Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Zahlung bei Leistungserbringung verlangen. Sofern der Kunde die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, können wir vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  • Gegenseitige Rücksichtnahme, Compliance, Vertraulichkeit und Datenschutz
    • Die Parteien werden im Rahmen der Vertragsausführung stets die gegenseitigen Interessen wahren und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Berücksichtigung von Treu und Glauben handeln. Insbesondere werden die Parteien die jeweils auf ihren Geschäftsbetrieb anwendbaren rechtlichen Vorgaben einhalten.
    • Die Parteien verpflichten sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und andere geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die ihnen im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung von Verträgen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und ihre Mitarbeiter sowie sonstige Erfüllungsgehilfen und Vertreter entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
    • Die Parteien werden personenbezogene Daten nur entsprechend den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten.
  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Freising. Wir sind alternativ berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Teil 2: Handel

  1. Vertragsgegenstand und Rechnungsstellung bzw. Gutschriften
    1. Beim Handel mit Ladungsträgern bieten wir dem Kunden die Möglichkeit, Ladungsträger zum vereinbarten Verkaufspreis mittels einer Bestellung bei uns zu kaufen und zum vereinbarten Einkaufspreis mittels einer Freistellung an uns zu verkaufen.
    1. Vom Kunden bestellte Ladungsträger stellen wir dem Kunden nach Anlieferung bzw. Abholung in Rechnung. Bei freigestellten Ladungsträgern erfolgt nach der Ablieferung bzw. Abholung entweder eine Rechnungstellung durch den Kunden oder wir erteilen dem Kunden eine entsprechende Gutschrift.
  • Eigentumsvorbehalt
    • Von uns gelieferte Ladungsträger bleiben bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Sicherungsübereignung, Verpfändung und jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Kunden untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Kunden gepfändet oder ist sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, hat der Kunde den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von uns hinzuweisen und uns sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, welche die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Kunde, falls die Intervention erfolgreich war und falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist.
    • Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer bzw. Mieter aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Forderungen ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiter veräußert oder vermietet, tritt der Kunde an uns den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Der Kunde ist neben uns berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
    • Der Kunde ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung in anderer Weise zu verfügen (z.B. durch Abtretung an Dritte).
    • Für den Fall, dass der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, fällige Wechsel oder Schecks wegen Verschuldens des Kunden nicht eingelöst werden oder für den Fall, dass Zahlungseinstellung oder Überschuldung vorliegt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Kunde uns auf unser Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie eine Liste der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen auszuhändigen und alle sonstigen Angaben zu machen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Kunde auf unser Verlangen seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an uns anzuzeigen. Es ist uns gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Wir sind außerdem berechtigt, die unter Vorbehaltsware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Besitz an den Waren zu verschaffen und uns oder unseren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
    • Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
    • Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so erklären sich die Parteien bereits jetzt damit einverstanden, sich in diesem Fall über eine Regelung zu einigen, die dem Wesen des Eigentumsvorbehaltes nach dem dann geltenden Recht am nächsten kommt. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, erklärt sich der Kunde schon jetzt damit einverstanden, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.
  • Gewährleistung
    • Für die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln der bestellten Ladungsträger sowie unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der freigestellten Ladungsträger gelten jeweils die gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen AGB – insbesondere in Teil 1 Ziffer 7 sowie dieser Ziffer 3 – nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die Sondervorschriften für den Rückgriff des Unternehmers bei Endlieferung der Waren an einen Verbraucher im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§§ 445a, 445b BGB in Verbindung mit §§ 474, 478 BGB).
    • Mängelansprüche für neue Ladungsträger verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Von Palmax verkaufte gebrauchte Ladungsträger unterliegen keinerlei Gewährleistung.
    • Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Darüber hinaus sind sowohl wir als auch der Kunde zu branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen berechtigt. Berechnet wird hierbei auf Grundlage der tatsächlich gelieferten bzw. zur Abholung bereitgestellten Anzahl von Ladungsträgern.
    • Angaben zu den Ladungsträgern (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ladungsträger. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    • Sofern bei einem Weiterverkauf der Ladungsträger der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer ist (§ 14 BGB), sind selbstständige Regressansprüche aus § 445a Abs. 1 BGB ausgeschlossen und es bedarf entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 445a Abs. 2 BGB einer Fristsetzung für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte.
    • Bei Mängeln der gelieferten bzw. zur Abholung bereitgestellten Ladungsträger ist der jeweilige Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Gleiches gilt in dem Fall, dass eine vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    • Beruht ein Mangel von gelieferten Ladungsträgern auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Teil 1 Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    • Mängelansprüche setzen voraus, dass der jeweilige Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer muss dem Verkäufer Einwände wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung unverzüglich nach Anlieferung bzw. Bereitstellung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzeigen. Eine Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Anlieferung bzw. Bereitstellung oder ggf. Feststellung des Mangels erfolgt.
    • Die Mängelhaftung entfällt im Falle der unsachgemäßen Behandlung der Ladungsträger durch den Käufer oder einen nicht vom Verkäufer beauftragten Dritten sowie bei unsachgemäßen Änderungen oder Reparaturen, die der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers an den Ladungsträgern vornehmen lässt, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die unsachgemäße Behandlung, Änderung oder Reparatur entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Teil 3: Pooling

  1. Vertragsgegenstand und Ladungsträgerkonto
    1. Beim Pooling bieten wir dem Kunden die Möglichkeit, Ladungsträger entgeltlich zu bestellen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer (d.h. dreißig (30) Kalendertage nach der Bereitstellung oder Umbuchung) freizustellen, indem tauschfähige Ladungsträger an uns zurückgeführt werden. Für die Bereitstellung von Ladungsträgern und Nutzung während des vereinbarten Zeitraums schuldet der Kunde die vereinbarte Versorgungsgebühr. Mit Bereitstellung eines Ladungsträgers an den Kunden erhält Palmax einen Anspruch gegen den Kunden auf Rückführung eines tauschfähigen Ladungsträgers. Rücknahmegebühren werden nur erhoben, wenn dies in der Preisvereinbarung vorgesehen ist, bspw. bei der Rücknahme von Ladungsträgern aus dem Ausland. Bei Überschreitung der von der Versorgungsgebühr abgedeckten Nutzungsdauer sowie der vereinbarten Freimenge erhebt Palmax eine monatliche Nutzungsgebühr („Nutzungsgebühr“).
    1. Palmax führt für jeden Pooling-Kunden ein Konto, um die Bereitstellung und Rückführung der Ladungsträger zu verwalten („Ladungsträgerkonto“). Sofern nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, werden alle Bestellungen und Freistellungen unverzüglich auf dem Ladungsträgerkonto verbucht, indem das Konto bei Bereitstellungen belastet und bei Rückführungen entlastet wird. Der aktuelle Gesamtsaldo des Ladungsträgerkontos ist für Palmax jederzeit einsehbar und wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Für die Berechnung der monatlichen Nutzungsgebühr wird jeweils der Saldo zum Vormonatsende mit dem Saldo des aktuellen Monats abgeglichen.
    1. Bei Rückführungen erfolgt die Entlastung des Ladungsträgerkontos nach Durchführung einer Eingangsprüfung. Die Eingangsprüfung erfolgt innerhalb eines Werktages nach Ablieferung durch den Kunden bzw. Abholung durch Palmax. Sofern Palmax bei der Eingangsprüfung feststellt, dass rückgeführte Ladungsträger defekt sind, wird eine Reparaturgebühr in der vereinbarten Höhe erhoben. Nach der Eingangsprüfung stellt Palmax dem Kunden die Sortierprotokolle schriftlich zur Verfügung, in denen die Art, Anzahl und Qualität der der rückgeführten Ladungsträger (tauschfähiger oder defekter Ladungsträger) angegeben ist.
    1. Neben der Bestellung und Freistellung von Ladungsträgern kann der Kunde auf seinem Ladungsträgerkonto verbuchte Ladungsträger („Ladungsträgerguthaben“) auf andere Kunden umschreiben lassen, die im Rahmen des von uns angebotenen Pooling ein Ladungsträgerkonto führen, oder auf dem Ladungsträgerkonto von anderen Kunden verbuchte Ladungsträger auf den Kunden umschreiben lassen („Umbuchung“). Für die Umbuchung ist jeweils die vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Kunden erforderlich. Die Umbuchung am ersten Werktag, nachdem wir zur Umbuchung aufgefordert wurden und die entsprechende Zustimmung von beiden beteiligten Kunden vorliegt.
    1. Die Rückführung von Ladungsträgern kann anstelle der Freistellung von beim Kunden verfügbaren Ladungsträgern auch durch die Übergabe von Ladungsträgergutscheinen erfolgen („Ladungsträgergutscheine“, z.B. Original-Palettenscheine, die von Drittanbietern ausgegeben werden). In diesem Fall beauftragt uns der Kunde mit der Abwicklung bzw. Einlösung der Ladungsträgergutscheine. Sofern nicht anders vereinbart, liegt es im freien Ermessen von Palmax, welche Ladungsträgergutscheine zugunsten des Ladungsträgerkontos des Kunden akzeptiert werden. Die Verbuchung auf dem Ladungsträgerkonto des Kunden erfolgt am ersten Werktag nach dem Tag des Erhalts des Gutscheins. Sofern eine Einlösung des Gutscheins aus Gründen, die Palmax nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, behalten wir uns vor, die Verbuchung rückwirkend rückgängig zu machen.
    1. Bei der Freistellung muss der Kunde sicherstellen, dass es sich um tauschfähige Ladungsträger handelt, andernfalls wird eine Reparaturgebühr von uns erhoben. Dabei werden Paletten als tauschfähige Ladungsträger angesehen, wenn die Paletten mindestens der Klasse C der Qualitätseinstufung nach Maßgabe von Teil 1 Ziffer 5.4 entsprechen. Zusätzlich kann in der Preisvereinbarung vorgesehen werden, dass der Kunde für die Rückführung von Ladungsträgern in besserer Qualität eine zusätzliche Gutschrift erhält, die im Rahmen der monatlichen Abrechnung verrechnet wird.
  • Gebühren und Abrechnung
    • Neben den vereinbarten Versorgungs-, Rücknahme- und Nutzungsgebühren können beim Pooling zusätzliche Gebühren anfallen, deren Höhe in der Preisvereinbarung festgelegt wird. Dies betrifft insbesondere die folgenden Zusatzgebühren:
    • Umbuchungsgebühren für die Belastung oder Entlastung des Ladungsträgerkontos des Kunden mit umgeschriebenen Ladungsträgern
    • Zusätzliche Rücknahmegebühren bei kurzfristiger Rückgabe an einer Station
    • Reparaturgebühr bei Rückführung von beschädigten Ladungsträgern
    • Lagergebühr bei überhöhter Rückführung und Überschreitung der vereinbarten Freimenge (d.h. bei Überschreitung der von Palmax bereitgestellten und auf dem Ladungsträgerkonto belasteten Menge)
    • Gebühren für die Annahme und Abwicklung von Ladungsträgergutscheinen
    • Die Versorgungs- und Rücknahmegebühren sowie die in Ziffer 2.1 genannten Zusatzgebühren stellen wir dem Kunden nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs in Rechnung. Etwaige Gutschriften (z.B. für die Rückführung von Ladungsträgern in überdurchschnittlicher Qualität) werden mit den Gebühren verrechnet.
    • Die in einem Kalendermonat angefallenen Nutzungsgebühren stellen wir dem Kunden nach dem Gesamtsaldo des Ladungsträgerkontos in Rechnung. Sofern nicht anderweitig vereinbart, übersenden wir dem Kunden monatliche Aufstellungen des Gesamtsaldos des Ladungsträgerkontos mitsamt den verbuchten Bestellungen und Freistellungen. Etwaige Einwände gegen die Saldenaufstellung hat der Kunde uns innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Aufstellung schriftlich unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen mitzuteilen. Zur Wahrung der Frist genügt die Mitteilung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine rechtzeitige Mitteilung, gilt die Saldenaufstellung als akzeptiert und spätere Einwände gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Saldenaufstellung werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Kunde kann die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Buchungen nachweisen.
  • Beendigung des Pooling-Rahmenvertrags
    • Das Pooling endet, sofern der Rahmenvertrag über das Pooling wirksam nach Maßgabe von Teil 1 Ziffer 3.2 dieser AGB gekündigt wird.
    • Im Falle der Kündigung sind sämtliche bereitgestellten und nicht bereits zurückgeführten Ladungsträger innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzuführen. Im Fall der verspäteten Rückführung ist der Kunde verpflichtet, Palmax den entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, mindestens wird jedoch eine Entschädigung in Höhe der monatlichen Nutzungsgebühr nach Maßgabe von Teil 3 Ziffer 2.1 fällig.
    • Bei einer Beendigung des Rahmenvertrags über das Pooling übersenden wir dem Kunden eine Schlussrechnung über die bei Beendigung des Rahmenvertrags ausstehenden Beträge.

Teil 4: Miete

  1. Vertragsgegenstand und Ladungsträgerkonto
    1. Im Rahmen der Miete hat der Kunde die Möglichkeit, bereitgestellte Ladungsträger für einen vorab vereinbarten Zeitraum langfristig entgeltlich zu nutzen. Der Nutzungszeitraum beginnt jeweils mit dem Tag der tatsächlichen Bereitstellung. Sofern weder der Kunde noch Palmax den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende des jeweiligen Nutzungszeitraums kündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere (3) Monate.
    1. Nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums sind Ladungsträger des bereitgestellten Typs in der bereitgestellten Menge und Qualität vom Kunden an Palmax rückzuführen. Alternativ kann der Kunde eine entsprechende Anzahl und Qualität von Ladungsträgern von Palmax kaufen und so seiner Rückführungspflicht nachkommen. Die jeweiligen Preise teilt Palmax dem Kunden auf Anfrage mit. Mit Bereitstellung eines Ladungsträgers an den Kunden erhält Palmax somit einen Anspruch gegen den Kunden auf Rückführung entweder desselben oder eines gleichwertigen Ladungsträgers.
    1. Bei der als Miete bezeichneten Überlassung von Ladungsträgern handelt es sich nicht um ein Mietverhältnis im Sinne der §§ 535 ff. BGB. Palmax ist daher insbesondere nicht verpflichtet, während der Nutzungszeit einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
    1. Palmax führt für jeden Miet-Kunden ein Ladungsträgerkonto. Bei Rückführungen erfolgt die Entlastung des Ladungsträgerkontos nach Durchführung einer Eingangsprüfung. Die Eingangsprüfung erfolgt innerhalb eines Werktages nach Ablieferung durch den Kunden bzw. Abholung durch Palmax. Sofern Palmax bei der Eingangsprüfung feststellt, dass rückgeführte Ladungsträger defekt sind, wird eine Reparaturgebühr in der vereinbarten Höhe erhoben. Nach der Eingangsprüfung stellt Palmax dem Kunden die Sortierprotokolle schriftlich zur Verfügung, in denen die Art, Anzahl und Qualität der der rückgeführten Ladungsträger (tauschfähiger oder defekter Ladungsträger) angegeben ist. Der aktuelle Saldo des Ladungsträgerkontos ist für Palmax jederzeit einsehbar und wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.
  • Gebühren und Abrechnung
    • Für die Bereitstellung und Rückführung der Ladungsträger fallen die vereinbarten Versorgungs- und Rücknahmegebühren an. Darüber hinaus zahlt der Kunde für den Zeitraum der Nutzung die vereinbarte Nutzungsgebühr. Soweit nicht anderweitig vereinbart, berechnet sich die Nutzungsgebühr ab dem Tag der Bereitstellung pro angefangenem Tag der Nutzungsdauer. Soweit der Kunde Ladungsträger vorzeitig zurückgibt, kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Die Versorgungs- und Rücknahmegebühren sowie ggf. vereinbarte zusätzliche Gebühren stellen wir dem Kunden nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs in Rechnung.
    • Die in einem Kalendermonat angefallenen Nutzungsgebühren stellen wir dem Kunden nach dem Gesamtsaldo des Ladungsträgerkontos in Rechnung. Sofern nicht anderweitig vereinbart, übersenden wir dem Kunden eine monatliche Aufstellung des Gesamtsaldos des Ladungsträgerkontos mitsamt den verbuchten Bestellungen und Rückführungen. Etwaige Einwände gegen die Saldenaufstellung hat der Kunde uns innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Aufstellung schriftlich unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen mitzuteilen. Zur Wahrung der Frist genügt die Mitteilung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine rechtzeitige Mitteilung, gilt die Saldenaufstellung als akzeptiert und spätere Einwände gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Saldenaufstellung werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Kunde kann die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Buchungen nachweisen.
  • Untersuchungspflicht, Gewährleistung und Reparatur
    • Angaben zu den Ladungsträgern (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ladungsträger. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    • Ansprüche des Kunden wegen anfänglicher Mängel der bereitgestellten Ladungsträger setzen voraus, dass der Kunde die bereitgestellten Ladungsträger unverzüglich untersucht und etwaige Beanstandungen anzeigt. Der Kunde muss Palmax Einwände wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung unverzüglich nach Bereitstellung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzeigen. Eine Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Anlieferung bzw. Bereitstellung oder ggf. Feststellung des Mangels erfolgt.
    • Etwaige Ansprüche des Kunden entfallen im Falle der unsachgemäßen Behandlung der Ladungsträger durch den Kunden oder einen nicht von Palmax beauftragten Dritten sowie bei unsachgemäßen Änderungen oder Reparaturen, die der Kunde ohne Zustimmung von Palmax an den Ladungsträgern vornehmen lässt, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die unsachgemäße Behandlung, Änderung oder Reparatur entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    • Sind die Ladungsträger im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft und zeigt sich ein solcher Mangel später, weil er bei einer ordnungsgemäßen und gewissenhaften nicht erkennbar gewesen wäre, kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Mängelbeseitigung verlangen. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Palmax durch ersatzweise Bereitstellung von mangelfreien Ladungsträgern oder durch Reparatur der betroffenen Ladungsträger.
    • Der Kunde übernimmt sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Reparaturen auf eigene Kosten, sofern es sich nicht um anfängliche Mängel der überlassenen Ladungsträger handelt. Bei der Rückführung von defekten Ladungsträgern stellt Palmax dem Kunden die vereinbarte Reparaturgebühr in Rechnung.

Stand: Mai 2024